
Meldung von Schäden nach einer Covid19-„Schutzimpfung“
Wenn Sie unter Nebenwirkungen nach einer mRNA Injektion leiden, sollten Sie dies bei ihrem Gesundheitsamt, dem Paul-Ehrlich-Institut und auf europäischer Ebene bei der EMA melden.


Schadenersatz- und Versorgungsansprüche bei einem Gesundheitsschaden aufgrund der Covid19-„Schutzimpfung“
Sofern Sie den Verdacht haben, dass bei ihnen ein möglicher Impfschaden eingetreten ist, sollten Sie den Weg zu einem medizinrechtlich erfahrenen Anwalt nicht scheuen. Dieser kann dann im Rahmen eines persönlichen Erstberatungsgesprächs Ihre individuelle Situation erfassen und mit Ihnen mögliche rechtliche Vorgehensweisen erörtern.
Es können versorgungsrechtliche Ansprüche gegen den Staat nach § 60f IfSG (Infektionsschutzgesetz), aber auch Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gem. Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen.
Antrag auf Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen des § 60f IfSG
Anträge auf Versorgungsleistungen können Sie bei dem zuständigen Versorgungsamt Ihres Bundeslandes einreichen. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, kann man hiergegen Widerspruch einlegen. Wird ein Widerspruch zurückgewiesen, kann man einen etwaigen Anspruch bei dem zuständigen Sozialgericht klageweise geltend machen. Es sind jeweils die gesetzlichen Fristen zu beachten.


Zivilrechtliche Haftung des Herstellers
Sofern eine Gesundheitsschädigung durch eine mangelhafte Qualität des „Impfstoffs" eintritt, kommt zugunsten des Betroffenen auch eine Haftung des Herstellers des „Impfstoffs" in Betracht. Im konkreten Einzelfall sind Normen aus dem Arzneimittelgesetz und dem BGB zu überprüfen.
Nach der Norm des § 84 AMG (Gefährdungshaftung) haftet der Hersteller bei Gesundheitsbeeinträchtigungen dem Verletzen, wenn sein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
Auch eine Haftung des Arzneimittelherstellers aus § 823 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn Warnungen vor Gesundheitsschäden unterlassen werden, die aufgrund eines ernstzunehmenden Verdachts eintreten können.
Zivilrechtliche Haftung des Arztes oder des Trägers des jeweiligen Impfzentrums
Auch der behandelnde Arzt oder beteiligtes Klinikpersonal können in Haftung genommen werden, wenn die Impfung nicht sorgfältig und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wurde. So hat der Arzt z.B. vergangene Krankheiten in der Anamnese zu identifizieren, die möglicherwiese impfunfähig machen/ zu der beabsichtigten Impfung kontraindiziert sind sowie eine Impftauglichkeitsprüfung unmittelbar vor der Impfung durchzuführen.
Des Weiteren hat der Arzt auch über Risiken und Nebenwirkungen in der Zukunft aufzuklären. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes insbesondere „Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.". Die Aufklärung muss „mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt."
Ob dies der Fall war, kann der Rechtsanwalt nach Sichtung und einem ausführlichen Beratungsgespräch zusammen mit Ihnen erörtern.

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